Das Bundesverfassungsgericht hat einem muslimischen Metzger aus Aßlar bestätigt, dass er weiterhin schächten darf.
Nachdem das Verwaltungsgericht Gießen dem Metzger bereits erlaubt hatte unter Auflagen weiterhin Tiere betäubungslos zu schlachten und ausbluten zu lassen, hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss abgelehnt.
Der Verfassungsbeschwerde des Metzgers wurde jetzt statt gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nicht ausreichend geprüft, ob dem Metzger eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden kann.
Außerdem sei ihm in dem Eilverfahren ein effektiver Rechtsschutz versagt geblieben.
Das deutsche Tierschutzrecht verbietet das Schächten ohne Betäubung, sieht aber Ausnahmegenehmigungen für Menschen vor, denen der muslimische oder jüdische Glauben das Schächten ohne Betäubung vorschreibt.
Der Metzger hatte bereits 2002 in Karlsruhe ein Urteil erstritten,
wonach eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten grundsätzlich möglich ist.
Ob eine vorherige Betäubung der Tiere mit dem Glauben vereinbar ist, ist selbst unter Muslimen umstritten.
Müssen die Tiere beim Schächten bei vollem Bewusstsein sein, wenn ihnen der Hals aufgeschnitten wird, um sie dann ausbluten zu lassen – was gewöhnlich einen minutenlangen qualvollen Todeskampf zur Folge hat?